AU PAIR PROGRAMM
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Was ist das Au Pair Programm?
Das Au Pair Programm ist ein internationaler Kulturaustausch, das jungen Menschen die Möglichkeit bietet, Zeit im Ausland zu verbringen, eine neue Kultur kennenzulernen, die Sprachkenntnisse zu verbessern usw…
Eine der wichtigsten Aufgaben eines Au-Pair ist es Kinder zu betreuen.
Während das Au-Pair auf recht günstige Weise im Ausland leben kann, erhält die Familie eine flexible, günstige Kinderbetreuung.
Glücklicherweise gibt es viele Länder, die das Au-Pair-Programm unterstützen.
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Wer ist ein Au-Pair?
Au-Pairs sind Mädchen oder Jungen, die in der Regel im Alter von 18 bis 27 sind und im Ausland bei einer Gastfamilie leben. Außerdem kümmern sie sich im Austausch gegen Verpflegung und Taschengeld um die minderjährigen Kinder und leichte Haushaltstätigkeiten.
Es wird erwartet, dass das Au-Pair über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt (min. Level A1). Das bedeutet, das Au-pair kann vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und verwenden, wenn die Gesprächspartner/innen langsam und deutlich sprechen und bereit sind zu helfen.
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Was ist eine Gastfamilie?
Eine Gastfamilie ist eine Familie, die ein Au-Pair aufnimmt.
Beispielweise müssen sie mindestens ein ständig im Haushalt lebendes Kind unter 18 Jahren und grundsätzlich ein eigenes Zimmer für das Au-Pair haben.
Zwischen dem Au-Pair und der Gastfamilie darf kein Verwandtschaftsverhältnis bestehen.
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Wie lange dauert ein Au Pair Programm?
Die Dauer des Aufenthalts hängt vom Au-Pair, der Gastfamilie und den Programmvorgaben des Gastlandes ab (normalerweise zwischen 6 bis 12 Monaten).
Au-Pairs aus den Staaten der Europäischen Union, des europäischen Wirtschaftsraums (EU/EWR) und der Schweiz benötigen für ihre Beschäftigung keine Erlaubnis der Agentur für Arbeit.
Bei Au-Pairs aus anderen Staaten (sogenannte Drittstaaten) müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
Die Beschäftigung darf grundsätzlich nur in Gastfamilien erfolgen, in denen Deutsch als Muttersprache gesprochen wird. Wenigstens ein erwachsenes Familienmitglied muss die deutsche Staatsangehörigkeit bzw. die Staatsangehörigkeit eines EU-EWR-Staates oder der Schweiz besitzen.
Au-Pairs aus Drittstaaten benötigen einen Aufenthaltstitel (Visum/Aufenthaltserlaubnis). Das Visum muss vor der Einreise bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung beantragt werden. Das Konsulat oder die Botschaft erteilt das Visum nur, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigungsaufnahme vorher zugestimmt hat. Nach der Einreise erteilt die örtliche Ausländerbehörde eine Aufenthaltsgenehmigung.
Die Genehmigung zur Aufnahme einer Beschäftigung wird mit dem Aufenthaltstitel erteilt, wenn die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung zugestimmt hat. Erst dann darf auch als Au-Pair gearbeitet werden. Die Arbeitsaufnahme soll aber nicht aufgenommen werden, bevor das Visum bzw. der Aufenthaltstitel vorliegen.
Ausnahme (Einreise ohne Visum möglich): Staatsangehörige von Australien, Israel, Japan, Kanada, der Republik Korea, von Neuseeland, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Vereinigten Staaten von Amerika.
Das Visum und auch der Aufenthaltstitel sollte möglichst frühzeitig vor dem beabsichtigten Beginn der Beschäftigung bzw. zeitnah nach der Einreise beantragt werden.
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Wer sollte ein Visum beantragen und wer sollte es bezahlen?
Das Au-Pair muss die Kosten für das Visum tragen. Au-Pairs müssen das Visum bei der Botschaft ihres Gastlandes in ihrem Heimatland beantragen. Zuvor müssen sie prüfen, ob sie die Visum-Bestimmungen erfüllen.
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Was sind die Pflichten eines Au-Pairs?
Die Hauptaufgabe des Au-Pairs ist es, auf die Kinder der Gastfamilie aufzupassen (auf dem Weg in den Kindergarten/Schule begleiten,…), sowie andere Aufgaben, die mit den Kindern zu tun haben, zu erledigen.
Außerdem gehört es zum Alltag eines Au-Pairs leichte Hausarbeiten zu verrichten (mithelfen, die Wohnung sauber und in Ordnung zu halten, Wäsche waschen und bügeln; das Frühstück und einfache Mahlzeiten zubereiten; das Haus bzw. die Wohnung hüten und die Haustiere betreuen).
Nicht zu den Aufgaben eines Au-Pairs gehört die Betreuung pflegebedürftiger Familienangehöriger.
Die Aufgaben dürfen das Au-Pair grundsätzlich nicht mehr als sechs Stunden täglich und 30 Stunden wöchentlich in Anspruch nehmen. Dem Au-Pair steht mindestens ein voller Ruhetag in der Woche zu (min. einmal im Monat an einem Sonntag). Außerdem sind mindestens vier freie Abende pro Woche zu gewähren.
Für Sprachkurse, Religionsausübung, kulturelle Veranstaltungen und Exkursionen ist das Au-Pair freizustellen.
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Wie viel Taschengeld erhält ein Au-Pair?
Das Taschengeld beträgt in Deutschland mindestens 280 Euro im Monat.
Wir raten Gastfamilien und Au-Pairs dazu, eine Abmachung über die Summe des Taschengeldes zu treffen. Au-Pairs nutzen das Taschengeld, um eigene Ausgaben zu decken. Ein Au-Pair muss jedoch niemals eigenes Essen kaufen oder Miete bezahlen.
Die Gastfamilie ist verpflichtet, sich mit insgesamt 600 Euro an den Kosten für den Spracherwerb zu beteiligen. Die Kosten für die An- und Rückreise sind in der Regel vom Au-Pair selbst zu tragen.
Au-Pair-Verhältnisse unterliegen nicht der Sozialversicherungspflicht. Für das Au-Pair muss in Deutschland aber eine Versicherung für den Fall der Krankheit, Schwangerschaft und Geburt sowie eines Unfalls abgeschlossen werden (Krankenversicherung einschl. Unfallversicherung). Empfohlen wird auch eine entsprechende Haftpflichtversicherung. Die Versicherungsprämie wird in voller Höhe vom Gastgeber gezahlt.
Vor Beginn des Au-Pair-Verhältnisses ist ein schriftlicher Vertrag über die gegenseitigen Rechte und Pflichten abzuschließen. Das Au-Pair-Verhältnis endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit. Sofern keine Kündigungsfrist vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis vor Ablauf dieser Zeit grundsätzlich nur im gegenseitigen Einvernehmen gelöst werden (Auflösungsvertrag). In den meisten Fällen einigen sich beide Seiten darauf, dass das Au-Pair so lange bleibt, bis es eine andere Gastfamilie gefunden hat. Liegt ein schwerwiegender Grund vor, kann das Au-Pair-Verhältnis fristlos gekündigt werden.
Berücksichtigt werden sollte der erste „Kulturschock“ (z. B. aufgrund der andersartigen Lebens- und Essensgewohnheiten). Dieser wird bei gutem Willen erfahrungsgemäß nach kurzer Zeit überwunden. Sollte jedoch ein harmonisches Zusammenleben nicht möglich sein, sollte die Stelle, die das Au-Pair vermittelt hat, hierüber so bald wie möglich informiert werden. Sie wird versuchen, sich ein möglichst objektives Bild zu verschaffen und eine für beide Seiten annehmbare Lösung zu finden.
Weitere Informationen
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